Connect with us

Sie suchen ein bestimmtes Thema?

Heute mal nicht behindert

Was muss ich bei einer Vorsorgevollmacht beachten?

Das wichtige Dokument hilft in Notfällen: Sie legen damit eine Vertrauensperson fest, die für Sie Entscheidungen treffen darf. So sichern Sie Ihren Bevollmächtigten rechtlich ab.

Vorsorgevollmacht auf einem Schreibtisch
(Foto: Shutterstock)

Angehörige und Ehepartner dürfen auch im Notfall nicht automatisch für eine Person Entscheidungen treffen. Daher ist es sinnvoll, in einer Vorsorgevollmacht vorab eine Vertrauensperson zu ernennen, die dann im Sinne des Vollmachtgebers handeln darf.

Wichtig ist, dass in der Vorsorgevollmacht genau steht, wer wen wozu bevollmächtigt. Darauf macht die Notarkammer Brandenburg aufmerksam. Wer keine Generalvollmacht ausstellt, sollte also genau prüfen, ob die Vorlage alle wichtigen Aspekte beinhaltet. Je genauer die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche festgelegt sind, umso besser.

Das Problem mit der Geschäftsunfähigkeit

Eine Internetvollmacht sei praktisch unbrauchbar, wenn der Bevollmächtigte demnach erst handeln darf, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist, warnt die Notarkammer Brandenburg.

Der Bevollmächtigte müsste dann für jede Vertretungshandlung ein ärztliches Gutachten parat haben, das die Geschäftsunfähigkeit bescheinigt. Sollte der Vollmachtgeber hingegen zwar körperlich stark eingeschränkt, aber noch geschäftsfähig sein, würde die Vollmacht ebenfalls nichts nützen.

Die Experten raten daher: Die Vollmacht zumindest juristisch prüfen zu lassen, damit sie im Vorsorgefall wirklich hilft. Und auch Notare können Vollmachten erstellen.

Grundbuchamt akzeptiert nur notariell beglaubigte Unterschrift

Aber auch eine rechtlich einwandfreie Vollmacht nützt nichts, wenn ihre Form ungenügend ist. Ein Beispiel: Wer Grundbesitz hat, sollte wissen, dass das Grundbuchamt nur Vollmachten akzeptiert, bei denen zumindest die Unterschrift des Vollmachtgebers notariell beglaubigt wurde. Dies gilt auch für das Handelsregister.

Wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig ist, ist es nachträglich nicht mehr möglich, eine frühere Unterschrift auf einer privat erteilten Vollmacht beglaubigen zu lassen.

Es reiche nicht einmal aus, wenn ein Betreuer später notariell bestätigt, dass der Vollmachtgeber das Dokument in der Vergangenheit selbst unterschrieben hat. Das Betreuungsgericht müsste dann erst Rechtsgeschäfte genehmigen – was mit einer zeitlichen Verzögerung und einem Mehraufwand verbunden ist.

(RP/dpa/tmn)

Veröffentlicht auf

ROLLINGPLANET ist seit 2012 Deutschlands Onlinemagazin für Menschen mit Behinderung und alle anderen. ROLLINGPLANET ist ein Non-Profit-Projekt, realisiert vom Verein Menschen, Medien und Inklusion e.V., München. Mehr über unser Team erfahren Sie hier.

Kommentieren

Leave a Reply

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Werbung
Werbung
Werbung

LESETIPPS

Werbung

DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN