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Sterbehilfe-Gesetz tritt in Spanien in Kraft

Ab heute ist die Tötung auf Verlangen im Königreich legal. Selbst die Verfassungsklage der Opposition konnte das Vorhaben nicht stoppen.

„Mein Leben gehört mir“ – Teilnehmer einer Pro-Sterbehilfe-Kundgebung in Madrid demonstrieren für die Legalisierung aktiver Sterbehilfe.
„Mein Leben gehört mir“ – Teilnehmer einer Pro-Sterbehilfe-Kundgebung in Madrid demonstrieren für die Legalisierung aktiver Sterbehilfe. (Foto: Cézaro De Luca/EUROPA PRESS/dpa)

In Spanien ist am Freitag ein Gesetz zur Legalisierung der Sterbehilfe in Kraft getreten. Damit sind sowohl die Tötung auf Verlangen als auch Beihilfe zum Suizid erlaubt. Spanien ist nach den Niederlanden, Belgien und Luxemburg das vierte Land in Europa, das eine aktive Sterbehilfe legalisiert. Allerdings dürfte es mit der Umsetzung des Gesetzes noch etwas dauern, denn die Vorkehrungen sind noch nicht landesweit geschaffen worden.

Das von der linken Regierung von Ministerpräsident Pedro Sánchez vorgelegte Gesetz war vor drei Monaten vom Parlament gebilligt worden. Dagegen stimmten die Abgeordneten der konservativen Volkspartei PP und der rechtspopulistischen Vox-Partei sowie zwei kleinerer Parteien. Vox legte Verfassungsklage ein, was jedoch die Inkraftsetzung des Gesetzes nicht verhinderte. Die katholische Kirche lehnt das Gesetz ebenfalls ab.

Indirekte und aktive Sterbehilfe

Die Regelung erlaubt Sterbehilfe durch Ärzte für volljährige Patienten, die unheilbar krank sind oder schwere Behinderungen haben und unter unerträglichen Schmerzen leiden. Psychische Erkrankungen sind kein Grund für eine Sterbehilfe. Möglich sind indirekte Sterbehilfe als Beihilfe zum Suizid als auch aktive Sterbehilfe in Form der beabsichtigten Herbeiführung des Todes.

In einem mehrstufigen Verfahren, an dem Ärzte, Juristen und Kommissionen beteiligt sind, muss der Kranke insgesamt vier mal den Willen kundtun, sein Leben beenden zu wollen. Ist der Sterbewillige nicht mehr im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten, kann eine von ihm zuvor verfasste Erklärung, dass er im Falle einer unheilbaren Krankheit und unerträglichen Leidens Sterbehilfe bekommen möchte, berücksichtigt werden. Ärzten und Pflegern wird das Recht eingeräumt, aus Gewissensgründen nicht an Sterbehilfe teilzunehmen.

In Deutschland steht eine rechtliche Regelung des heiklen Themas weiter aus und ist in dieser Legislaturperiode nicht mehr zu erwarten.

(RP/dpa)

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