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Pflegekasse darf Pflegegeld bei längerem Krankenhausaufenthalt streichen – auch bei einem Härtefall

Eltern, die sich rührend um ihre schwerbehinderte Tochter mit Pflegegrad 4 kümmern und dem Krankenhauspersonal erheblich Arbeit abnehmen, verlieren Prozess.

Mutter hält die Hand der Tochter im Krankenhaus (Symbolbild)
Das Gericht entschied im Sinne der Pflegekasse: Eltern steht bei einem längeren Krankenhausaufenthalt ihres Kindes nur vier Wochen Pflegegeld zu. (Symbolfoto: Shutterstock)

Wenn Pflegebedürftige länger in ein Krankenhaus müssen, bekommen sie in den ersten vier Wochen noch Pflegegeld ausgezahlt. Anschließend ruht ihr Anspruch. Das gilt auch dann, wenn Eltern ständig bei ihrem pflegebedürftigen Kind im Krankenhaus sein müssen. Das zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Osnabrück, auf das der Deutsche Anwaltverein hinweist (Az.: S 14 P 16/19).

Der Fall

Ein im Jahr 2008 geborenes Mädchen hat Trisomie 21, die Darmerkrankung Morbus Hirschsprung und einen Herzfehler. Für sie wurde der Pflegegrad 4 anerkannt, und sie erhält Pflegegeld für die häusliche Pflege durch ihre Eltern.

Von September 2017 bis August 2018 wurde das Mädchen in einem Herzzentrum stationär behandelt. Für die ersten 28 Tage dort bekam es noch Pflegegeld, danach nicht mehr. Die Pflegekasse verwies darauf, dass Pflegegeld nach dem Sozialgesetzbuch bei einem stationärem Aufenthalt nur für vier Wochen parallel gezahlt werde.

Die Eltern argumentierten dagegen, die Komplexität der Erkrankung und der erwarteten Spenderherz-Operation hätten ihre Krankenhaus-Präsenz erforderlich gemacht. Das Gesetz würdige individuelle Umstände nicht. Faktisch hätten sie die eigentlich dem Krankenhaus obliegende Pflege übernommen. Die Eltern klagten gegen die Pflegekasse.

Kein Raum für individuelle Umstände

Vor dem Sozialgericht blieben Mutter und Vater aber erfolglos, denn das Gericht bestätigte die gesetzliche Regelung und sah keinen Raum für Änderungen aufgrund der Umstände des Einzelfalls. Bei einer stationären Versorgung bestehe objektiv kein Pflegebedarf an häuslicher Pflege. Individuelle Umstände berücksichtigte das Gesetz nicht. Das gelte auch dann, wenn nachvollziehbar sei, dass die Präsenz der Pflegepersonen bei der Pflegebedürftigen notwendig ist.

Auch das Alter, eine mögliche Behinderung der Pflegebedürftigen oder ein langer Krankenhausaufenthalt änderten angesichts der eindeutigen gesetzlichen Regelung nichts, heißt es in dem Urteil.

(RP/dpa/tmn)

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