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Querschnittlähmung: Wann muss die Kasse ein Handbike zahlen?

Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf Unterstützung, um ihren Alltag möglichst selbstbestimmt zu bestreiten. Ein Gerichtsurteil beantwortet nun die Frage, welche Voraussetzungen für das Hilfsmittel erfüllt sein müssen.

Justizia
Muss die Krankenkasse für ein bestimmtes Hilfsmittel aufkommen oder nicht? Diese Frage beschäftigt Gerichte immer wieder. (Foto: Arne Dedert/dpa)

Querschnittgelähmte Menschen haben unter gewissen Voraussetzungen gegenüber ihrer Krankenkasse Anspruch auf ein Handbike. Maßgeblich dafür ist etwa, ob sie bei der Montage und Nutzung anderer angebotener Hilfsmittel auf fremde Hilfe angewiesen sind. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein (DAV) hinweist (Az.: L 1 KR 65/20).

Der Fall: Ein 1958 geborener Mann mit Querschnittlähmung (C 6/7 mit Tetraplegie) beantragte bei seiner Krankenkasse ein Handbike mit Elektromotor. Dabei handelt es sich um eine Zughilfe, die sich am Rollstuhl anbringen lässt. Mit einer Handkurbel wird sie in Bewegung gesetzt. Der verbaute Elektromotor unterstützt das Kurbeln.

Teilhabe am öffentlichen Leben

Der Mann legte eine ärztliche Verordnung und krankengymnastische Befunde vor. Seine Begründung für den Antrag: Ohne das Handbike könne er weder Bordsteinkanten überwinden noch Gefällstrecken befahren und so kaum am öffentlichen Leben teilnehmen. Es fördere darüber hinaus Beweglichkeit und reduziere Verspannungen in Schultern und Armen.

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Sie hatte ihm einen günstigeren Elektrorollstuhl angeboten. Der sollte rund 5.000 Euro kosten, während das Handbike mit rund 8.600 Euro zu Buche schlug.

Dagegen argumentierte der Mann: Das Handbike könne er eigenständig an seinen Faltrollstuhl ankoppeln. Um den angebotenen Elektrorollstuhl nutzen zu können, sei er hingegen auf eine Hilfskraft angewiesen. Die müsse ihn beim Umsetzen unterstützen.

Mehr Selbstständigkeit mit Handbike

Das Gericht gab dem Mann auch aus diesen Gründen Recht. Darüber hinaus stellte es fest: Er habe keine Greifkraft in den Händen, um etwa für das Befahren von Bordsteinkanten den Rollstuhl entsprechend zu kippen, oder um auf Gefällstrecken abzubremsen. Mit dem Handbike sei es ihm hingegen möglich, etwa Bordsteine hochzukommen.

Es geht im Kern darum, dass auch Menschen mit Behinderung das Grundbedürfnis nach Mobilität ermöglicht werden muss. Dabei sollen sie möglichst selbstbestimmt und selbstständig bleiben können. Die Krankenkasse musste dem Mann das beantragte Handbike zahlen.

(RP/dpa/tmn)

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