Die Gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten einer Spracherkennungssoftware übernehmen, wenn dies die Schulfähigkeit von Kindern mit Behinderung unterstützt. Ein entsprechendes Berufungsurteil traf das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Fall einer Förderschülerin.
Der Fall
Die Eltern des Mädchens hatten 2016 von der Krankenkasse die Übernahme einer Computerausstattung mit der Software „Dragon Naturally Speaking“ für 595 Euro beantragt, was abgelehnt wurde. Die damals neunjährige Schülerin hat seit einer frühkindlichen Hirnblutung spastische Lähmungen und kann nur unter größter Anstrengung einen Stift halten und schreiben.
Die Kasse argumentierte, bei der Software handle es sich um ein Produkt für die Allgemeinbevölkerung und nicht um ein Hilfsmittel für Behinderte. Für sogenannte Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens sei die Gesetzliche Krankenkasse (GKV) aber nicht zuständig. Das Sozialgericht Oldenburg hatte die Kasse dagegen bereits 2018 zur Zahlung verpflichtet.
Das Urteil
Das Landessozialgericht bestätigte das Urteil im Berufungsverfahren: Zu den Aufgabe der GKV gehöre es in diesem Rahmen auch, die Schulfähigkeit sicherzustellen. Benötige ein Kind aufgrund einer Behinderung ein Hilfsmittel, um am Unterricht teilzunehmen oder Hausaufgaben zu erledigen, habe die Kasse diese Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, hieß es in dem Urteil vom 1. April 2021, das am Montag veröffentlicht wurde (Az.: L 4 KR 187/18.) Die Software sei auch kein Gegenstand, der üblicherweise vom Schulträger bereit gestellt werde.
(RP/dpa)

Neueste Kommentare