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Können Erben rückwirkend Kfz-Steuerbefreiung beantragen?

Menschen mit Behinderung werden ganz oder teilweise von der Abgabe ausgenommen. Ob aber der Anspruch auf die Hinterbliebenden übergeht, klärten nun die Richter des Bundesfinanzhofs.

Der Bundesfinanzhof in München
Der Bundesfinanzhof in München (Foto: Peter Kneffel/dpa)

Menschen mit Handicap können Kfz-Steuerbefreiung beantragen. Dieses Recht steht auch Erben zu, wenn die behinderte Person zwischenzeitlich verstorben ist.

Erben treten die rechtliche Nachfolge des Verstorbenen an. Daher können auch sie nachträglich eine Kfz-Steuerbefreiung beantragen, wenn der Verstorbene zu seinen Lebzeiten die Voraussetzung für eine Vergünstigung erfüllte.

„Das heißt konkret, dass die Erben die Kfz-Steuer für eine bereits verstorbene Person zurückbekommen können“, erklärt der Bund der Steuerzahler mit Blick auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) (Az.: IV R 38/19).

Rückwirkende Steuerbefreiung beantragt

Im Streitfall beantragte ein gehbehinderter Fahrzeughalter im Februar 2017 einen Schwerbehindertenausweis. Im Mai musste der Mann sein Auto allerdings aus gesundheitlichen Gründen abmelden. Kurz darauf verstarb er.

Im Juni 2017 stellte das Landratsamt eine Bescheinigung aus, die dem bisherigen Fahrzeughalter ab Februar eine Behinderung von 100 Prozent bestätigte. Sein Erbe beantragte nach seinem Tod für die Zeit zwischen Februar 2017 und der Abmeldung des Fahrzeugs im Mai 2017 die Erstattung der bereits gezahlten Kfz-Steuer, da diese bei gehbehinderten Menschen zu erlassen ist.

BFH gibt Erben Recht

Das zuständige Hauptzollamt lehnte dies zunächst ab. Die Begründung: Das Recht auf Steuervergünstigung sei ein höchstpersönliches Recht, welches nicht auf die Erben übergehen könne, erklärte die Behörde. Dagegen erhob der Erbe Klage und gewann.
Der Bundesfinanzhof bestätigte, dass der Erbe zur Antragstellung befugt sei und für die Steuerberechnung der Tag der festgestellten Behinderung maßgebend sei.
Betroffene Erben können sich in vergleichbaren Fällen auf das Urteil berufen und die Erstattung der Kfz-Steuer beantragen. Lehnt das Hauptzollamt ab, sollte Einspruch eingelegt werden. „In der Einspruchsbegründung sollte unbedingt das Aktenzeichen der Entscheidung genannt werden“, raten die Experten des Steuerzahlerbundes.

(RP/dpa)

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