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Klinik-Aufenthalt: Kassen müssen künftig für Begleitperson zahlen

Der Deutsche Bundestag hat heute den Weg für einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme frei gemacht.

Verschwommener Krankenhausflur
(Foto: Shutterstock)

Menschen mit Behinderungen sollen bald einen Rechtsanspruch auf Kostenübernahme bei Assistenzbedarf im Krankenhaus erhalten. Das Parlament billigte heute ein neues Gesetz, welches nach der noch ausstehenden Zustimmung des Bundesrats angewendet werden kann.

Patienten, die sich beispielsweise nicht mit Worten verständigen können oder auf Veränderungen mit Ängsten reagieren, benötigen eine vertraute Begleitperson, die ihnen Sicherheit geben und bei der Kommunikation mit dem Krankenhauspersonal unterstützen kann. Diese Begleitung ist somit wichtig für den Erfolg der Behandlung in der Klinik.

Bislang gab es dafür keine Kostenregelung. Nur für Menschen mit Behinderung, die ihre Begleitung im sogenannten Arbeitgebermodell organisieren, wird die Assistenz auch im Krankenhaus bezahlt. Die überwiegende Mehrheit lebt jedoch in Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder erhält Pflege und Assistenz in der eigenen Häuslichkeit über ambulante Dienste. In diesen Fällen ist das Arbeitgebermodell nicht anwendbar, Kosten für die Begleitung im Krankenhaus werden damit nicht erstattet.

Ein bekanntes Problem

Die ungeregelte Finanzierung der Assistenz im Krankenhaus ist seit vielen Jahren bekannt und hat sich zuletzt durch die Corona-Pandemie noch verschärft. Erst kürzlich hat der Bundestag mit der Verabschiedung des Teilhabestärkungsgesetzes die Bundesregierung aufgefordert, das Problem noch in dieser Legislaturperiode zu lösen.

Die Bundesregierung hat daraufhin einen Regelungsentwurf vorgelegt, der heute nun beschlossen wurde. Demnach soll künftig die Krankenkasse zahlen, wenn Angehörige oder Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld Patienten mit Behinderung begleiten. Bei Assistenz durch Mitarbeiter von Einrichtungen oder Diensten der Behindertenhilfe sollen die Träger der Eingliederungshilfe zahlen.

(RP/PM)

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