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Keine Maske: Attest schützt nicht grundsätzlich vor Kündigung

Wer sich trotz Anordnung des Chefs weigert, einen Mundschutz zu tragen, kann seinen Job verlieren.

Bedienung im Café mit Maske
In Branchen mit Kundenkontakt kann der Arbeitgeber Maskenpflicht anordnen – und bei Nichteinhaltung sogar kündigen. (Symbolfoto: Shutterstock)

Wer im Dienstleistungsbereich arbeitet und Kundenkontakt hat, muss auf Anordnung Maske tragen. Das kann der Arbeitgeber zur Vermeidung von Infektionen mit dem Coronavirus vorschreiben. Wenn sich Beschäftigte strikt dagegen weigern, riskieren sie eine Kündigung, wie ein Urteil (Az. 11 Ca 10390/20) des Arbeitsgerichts Cottbus zeigt, auf das der Bund-Verlag hinweist.

Konkret ging es um den Fall einer Logopädin, die einzige Angestellte in einer logopädischen Praxis war. Sie weigerte sich mehrmals, bei Therapiestunden mit Patientinnen und Patienten eine Maske zu tragen. Daraufhin kündigte ihr der Arbeitgeber fristgerecht.

Anordnung einer Maske ist sogar Pflicht

Die Logopädin klagte, hatte aber vor Gericht keinen Erfolg. Laut Gericht ist die Kündigung wirksam. Der Arbeitgeber sei sogar verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Patienten und der Klägerin das Tragen einer Maske anzuordnen.

Die Klägerin hatte zwar mehrere Atteste zur Befreiung von der Maskenpflicht vorgelegt. Die ließ das Gericht aber ebenfalls nicht gelten.

Attest muss bestimmte Kriterien erfüllen

Aus einem Attest müsse hervorgehen, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wegen der Maske zu erwarten sind. Zudem müsse erkennbar sein, auf welcher Grundlage der jeweilige Arzt zu seiner Einschätzung gekommen ist. Das sei jeweils nicht der Fall gewesen.

Wie der Bund-Verlag hervorhebt, geht aus dem Urteil zudem hervor: Selbst wenn das Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht geeignet gewesen wäre, hätte auch das ein Kündigungsgrund sein können – weil es schlicht keine Einsatzmöglichkeit mehr für die Logopädin im Betrieb gegeben hätte.

(RP/dpa)

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