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Keine Klingel im Kreißsaal: Neugeborenes erleidet Hirnschaden

Beim Atemstillstand des Säuglings hatte die Mutter keine Chance, das Krankenhauspersonal zu rufen. Das Oberlandesgericht Celle musste nun entscheiden, ob das Fehlen einer Alarmvorrichtung als Behandlungsfehler gilt.

Bonding
Beim sogenannten „Bonding“ soll die Bindung zwischen Mutter und Neugeborenen bereits im Kreißsaal gefestigt werden. (Symbolfoto: Shutterstock)

Eine fehlende Klingel im Kreißsaal hat das Oberlandesgericht Celle in einem Rechtsstreit als groben Behandlungsfehler eingestuft. Damit bestätigten die Richter, dass ein heute acht Jahre altes, schwer hirngeschädigtes Kind Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadenersatz hat (AZ: 1 U 32/20).

Der Fall

In dem Fall hatte eine Hebamme in einem Krankenhaus in Hannover die Mutter nach einer im wesentlichen komplikationsfreien Geburt mit dem Baby allein gelassen, um zu „bonden“, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. Beim sogenannten Bonding wird das Neugeborene der Mutter auf die Brust gelegt, um durch den Körperkontakt die Bindung zu stärken.

Der Frau erschien das Baby nach eigener Darstellung kurze Zeit später als „zu ruhig“, sie konnte aber nicht aufstehen und auch niemanden alarmieren, weil es keine Klingel gab. Daher fiel der Hebamme der Zustand des Babys erst etwa 15 Minuten später auf – es litt zu diesem Zeitpunkt unter einer Atemdepression („Fast-Kindstod“) und erlitt trotz Reanimation eine schwere Hirnschädigung.

Die Eltern verlangen von der Klinik und der Hebamme ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000 Euro sowie den Ersatz materieller Schäden. Dieser Klage hatte zunächst das Landgericht Hannover stattgegeben.

Klinik akzeptiert Urteil nicht

Die eingelegte Berufung wies der 1. Zivilsenat des OLG Celle mit Urteil vom 20. September zurück. Er ist für Streitigkeiten aus dem Arzthaftungsrecht zuständig. Die Richter ließen keine Revision zum Bundesgerichtshof zu, weil es um keine Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung gehe. Dagegen legten die Beklagten Beschwerde ein. Das Urteil ist deshalb noch nicht rechtskräftig.

(RP/dpa)

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