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Hilfsmittelrecht: Steht blinden Menschen ein Elektrorollstuhl zu?

Diese Frage klärte nun das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Ein Mann mit Multipler Sklerose und Sehbehinderung hatte gegen seine Krankenkasse geklagt.

Joystick eines E-Rollstuhls
(Foto: Shutterstock)

Ein an Multipler Sklerose (MS) erkrankter blinder Mann hat nach einer Gerichtsentscheidung Anspruch auf einen Elektrorollstuhl. Das teilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am Montag in Celle mit. Geklagt hatte ein 57 Jahre alter Mann aus dem Landkreis Harburg. Wegen einer MS konnte er immer schlechter gehen und hatte deshalb einen Greifreifen-Rollstuhl bekommen. Im Jahr 2018 verschlimmerte sich die Krankheit und ein Arm wurde kraftlos. Den Rollstuhl habe er seitdem nur noch mühsam bewegen können. (AZ.: L 16 KR 423/20)

Den Antrag auf einen Elektrorollstuhl lehnte seine Krankenkasse allerdings ab, weil er wegen seiner Blindheit nicht verkehrstauglich sei. Eine Eigen- und Fremdgefährdung lasse sich bei Blinden nicht ausschließen. Dafür könne die Kasse nicht haften.

Sehbeeinträchtigung ist kein Ausschlusskriterium

Der Mann argumentierte, dass er sich mit dem Langstock schon früher gut orientieren konnte. Das habe er nun auch im Elektrorollstuhl trainiert. Einen Handrollstuhl könne er nicht mehr bedienen und ohne fremde Hilfe könne er das Haus sonst nicht mehr verlassen. Das Landessozialgericht folgte dieser Argumentation und verpflichtete die Krankenkasse zur Gewährung des Elektrorollstuhls.

Es sei inakzeptabel, den Mann auf die behelfsmäßige Fortbewegung mit dem bisherigen Rollstuhl zu verweisen, Sehbeeinträchtigungen seien kein genereller Grund, eine Verkehrstauglichkeit bei Elektrorollstühlen abzulehnen. Es sei die Aufgabe des Hilfsmittelrechts, dem Behinderten ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen und nicht, ihn von sämtlichen Lebensgefahren fernzuhalten und ihn damit einer weitgehenden Unmündigkeit anheimfallen zu lassen, erklärten die Richter.

(RP/dpa/lni)

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