Wer wegen einer Erkrankung oder eines Unfalls seiner alten Tätigkeit nicht mehr nachkommen kann, hat nach Einschätzung eines Generalanwalts des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich Anspruch auf einen anderen Job beim gleichen Arbeitgeber. Voraussetzung sei allerdings, dass der Arbeitnehmer die erforderliche „Kompetenz, Fähigkeit und Verfügbarkeit“ besitze und das neue Jobangebot keine unverhältnismäßige Belastung für den Arbeitgeber darstelle, argumentierte Athanasios Rantos in Schlussanträgen zu einem laufenden Verfahren.
Hintergrund des EuGH-Verfahrens ist ein Fall in Belgien. Dort wehrt sich ein Mitarbeiter der belgischen Eisenbahngesellschaft gegen seine Entlassung. Der Arbeiter war während seiner Probezeit am Herzen erkrankt und durfte dann nicht mehr auf Gleisen arbeiten. Nachdem er für eine Zeit im Lager gearbeitet hatte, wurde er entlassen.
Entlassung soll „letzter Ausweg“ sein
In dem am Donnerstag veröffentlichten Gutachten des Generalanwalts wird nun deutlich gemacht, dass es der letzte Ausweg sein sollte, Beschäftigte zu entlassen, die unverschuldet ihrer ursprünglichen Tätigkeit nicht mehr nachkommen können. Die Auflagen für den Arbeitgeber seien „eine vorbeugende Maßnahme, um die Beschäftigung von Menschen mit Behinderung aufrechtzuerhalten und gälten auch für einen Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Einstellung eine Probezeit absolviere“, heißt es.
Das Gutachten ist für die EuGH-Richter nicht bindend, häufig orientieren sie sich jedoch daran. Ein Urteil dürfte in einigen Monaten fallen.
(RP/dpa)

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