ROLLINGPLANET veröffentlicht hier eine Stellungnahme des Vereins Gemeinsam leben Hessen e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main, der sich für ein gemeinsames Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung einsetzt.
Viele jüngere Kinder mit Diabetes benötigen in KiTa und Grundschule eine engmaschige Begleitung, da sie noch nicht eigenständig in der Lage sind, mit den oft stark schwankenden Blutzuckerwerten umzugehen. Ein Kind mit unkontrollierten Blutzuckerwerten kann ins Koma fallen, was einen Notarzteinsatz erforderlich macht.
Eltern befinden sich hier regelmäßig in einer schwierigen Lage. Bisher konnten sie entweder eine Schulassistenz über die Eingliederungshilfe oder eine Pflegekraft über die Krankenkasse beantragen. Ohne solche Unterstützung ist der Schulbesuch für viele Kinder mit Diabetes nicht möglich. Allerdings wurden Eltern häufig zwischen den beiden Zuständigkeiten hin- und hergeschickt.
Rechtliche Grundlagen
Eine neuere Rechtsprechung hat jedoch die Zuständigkeit eindeutig geregelt:
Mit Beschluss vom 25.08.2021 stellte das Sozialgericht Darmstadt (Az. S 17 SO 120/21 ER) klar, dass Leistungen, die ausschließlich aufgrund der Versorgung einer Erkrankung beantragt werden, von der Krankenkasse übernommen werden müssen. Bei Diabetes können die Blutzuckerwerte im Tagesverlauf unvorhersehbar schwanken, was eine kontinuierliche Überwachung und Intervention erforderlich macht (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2021, L 4 KR 3741/20 ER-B, RN 39).
Sind die Maßnahmen unabhängig vom KiTa- oder Schulbesuch medizinisch notwendig, um die körperliche Verfassung zu beobachten und gegebenenfalls medizinisch-pflegerisch einzugreifen, handelt es sich um Sicherungspflege nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.03.2017, L 4 SO 23/17 B ER, RN 8). Die gesetzlichen Krankenkassen sind demnach zuständig für medizinische Behandlungspflege (z. B. Blutzuckermessung, Medikamentengabe, Verbandswechsel, Katheterisierung) – auch in KiTa und Schule (vgl. BSG-Urteil vom 21.11.2002, Az. B 3 KR 6/02 R, SG Augsburg 07.07.2022, S 3 KR 67/21, LSG Baden-Württemberg v. 27.07.2022, L 5 KR 2686/21, LSG Hamburg v. 03.09.2020, L 1 KR 95/20 B ER).
Die Krankenkassen sind also verpflichtet, die beantragte Begleitung und Pflege eines Kindes mit Diabetes als medizinische Maßnahme zu übernehmen. Doch die AOK Hessen verweigert sich dieser Pflicht.
Andere Krankenkassen folgen den rechtlichen Vorgaben
Wenn Eltern sich (noch) an die Eingliederungshilfe wenden, leitet diese den Antrag in der Regel umgehend an den „leistenden Reha-Träger“, die Krankenkasse, weiter. Die Eingliederungshilfe betont, dass es sich bei der Unterstützung – wie etwa der Überwachung des Blutzuckers, der Kontrolle der Insulinpumpe oder der Gabe von Traubenzucker – um eine medizinische Leistung gemäß SGB V handelt, nicht um eine Maßnahme der Eingliederungshilfe. Laut Sozialgesetzbuch hat der zweitangegangene Träger bei Weiterleitung des Antrags zu leisten. Dennoch verweigert die AOK Hessen wiederholt die notwendige Leistung.
Während andere Krankenkassen den rechtlichen Vorgaben folgen, weigert sich die AOK Hessen beharrlich, diese Leistungen zu übernehmen. Eltern bleibt oft nur der Weg über die ohnehin überlasteten Sozialgerichte. Laut Anwälten sind derzeit etwa ein Dutzend solcher Verfahren anhängig. In Einzelfällen mussten mehrfach Eilanträge gestellt werden, um die AOK zum Handeln zu bewegen. Der Ausgang dieser Verfahren ist fast immer derselbe: Die Gerichte verweisen auf das Sozialrecht und die bisherige Rechtsprechung und ordnen die Unterstützung des betroffenen Kindes durch die AOK Hessen an. Für die betroffenen Eltern bedeutet dies eine enorme nervliche und zeitliche Belastung zusätzlich zu ihrer Sorge um das Wohl ihres Kindes. Die Prozesskosten trägt die Krankenkasse, was letztlich die Beitragszahler belastet. Damit schadet die AOK Hessen nicht nur den betroffenen Familien, sondern auch der Gemeinschaft der Versicherten.
Warum schließt die AOK Hessen, die „Gesundheitskasse“, ausgerechnet Kinder mit Diabetes von ihrer Fürsorge aus und riskiert damit deren Gesundheit und Leben in KiTa und Schule? Wir fordern von der AOK Hessen, dass sie sich an die rechtlichen Vorgaben hält, die Rechtsprechung der deutschen Gerichte respektiert und ihre Versicherten nicht im Stich lässt.
Update: Das sagt die AOK Hessen
(RP/PM)
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