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Gesellschaft & Politik

Bleibt die EUTB unabhängig?

Warum sich der Stuttgarter Verein ABS – Zentrum selbstbestimmt Leben e.V. entschlossen hat, in einem Verfahren vor dem Berliner Verwaltungsgericht gegen die Vergabeentscheidung der gsub zu klagen.

Der Verein informiert in einer Pressemitteilung:

Seit Jahresbeginn hat sich mit der Neuvergabe der EUTB – Beratungsstellen die Beratungslandschaft für Menschen mit Beeinträchtigungen verändert, leider nicht immer zum Vorteil der Ratsuchenden. Ausgehend von der UN-Behindertenrechtskonvention wollte der Gesetzgeber mit der Verabschiedung also des Bundesteilhabegesetzes u.a. ein ergänzendes, zusätzliches und vor allem ein von Interessen der Leistungserbringern und -trägern unabhängiges Beratungsangebot – kurz EUTB – schaffen.

Entgegen der Absicht des Gesetzgebers erleben wir gerade, dass z.B. große Wohlfahrtsverbände (Leistungserbringer) mit ihren kleineren Untergesellschaften (gGmbHs, Vereine, etc.) den Zuschlag für EUTBs erhalten, während kleine Selbstbestimmt-Leben-Vereine und Selbstvertretungsorganisationen mit ihren vielfältigen Erfahrungen und Kompetenzen als Experten in eigener Sache leer ausgehen. Die Beratungslandschaft der EUTBs droht zu weiten Teilen in die Hände der großen Leistungserbringenden zu geraten.

So hat auch das ABS – Zentrum selbstbestimmt Leben in Stuttgart für sein bisheriges EUTB – Angebot mit der Neuvergabe der EUTB – Mittel keinen Zuschlag erhalten. Andererseits hat St. Franziskus, ein klassischer Leistungserbringer, und der LVKM, eine Interessenvertretung von Leistungserbringern, für die Region Stuttgart mit der Neuvergabe der EUTB – Mittel einen Zuschlag erhalten.

Deshalb hat sich ABS – ZsL e.V. entschlossen, in einem Verfahren vor dem Berliner Verwaltungsgericht gegen die Vergabeentscheidung der gsub zu klagen.

Es ist uns wichtig, uns zum jetzigen Zeitpunkt gegen Entscheidungen zu wehren, die – wie oben beschrieben – dazu führen, dass Leistungserbringer bei der Vergabe der EUTB – entgegen der Absicht des Gesetzgebers – bevorzugt werden. Falls notwendig, müssen diese Entscheidungen ggf. über alle 3 Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit angefochten werden, bis hinauf zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Nur so können wir die Chance nutzen, eine Verfestigung von Rechtsprechung, die die Unabhängigkeit der EUTBs gefährdet, nach Möglichkeit zu verhindern.

(RP/PM)

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