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Technik & Technologien

Schonfrist für nicht-barrierefreie Apps ist beendet

Ab 23. Juni gilt für alle öffentlichen Stellen die Pflicht, auch mobile Anwendung für Menschen mit Behinderung anzupassen.

Europa-Flagge mit Programmcode
(Foto: Shutterstock)

Das digitale Dienstleistungsangebot öffentlicher Stellen muss nun grundsätzlich barrierefrei sein. Ausnahmen davon seien nachvollziehbar zu begründen. Darauf haben die Behindertenbeauftragten von Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vor dem vollständigen Inkrafttreten einer entsprechenden EU-Richtlinie an diesem Mittwoch hingewiesen. Das betreffe somit nun auch Apps für Smartphones und Tablets etwa zum Kauf von Tickets oder zur Fahrplanauskunft des öffentlichen Nahverkehrs.

Digitale Barrierefreiheit bedeutet für alle Nutzer mehr Übersichtlichkeit, mehr Komfort und bessere Verständlichkeit der digitalen Dienstleistungsangebote, hieß es. Aus Sicht der Landesbeauftragten gibt es dabei aber noch einen enormen Aufklärungs-, Schulungs- und Entwicklungsbedarf. Bürger könnten sich an die jeweiligen Betreiber der Seiten und die in jedem Bundesland eingerichteten Durchsetzungsstellen für barrierefreies Internet wenden, wenn Sie auf Mängel auf Internetseiten oder Apps stoßen.

Hintergrund: EU-Richtlinie 2016/2102

Die EU-Richtlinie 2016/2102 wurde bereits im Oktober 2016 vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat beschlossen und verpflichtet alle öffentlichen Stellen zum Angebot von vollständig barrierefreien Diensten im Internet. Deutschland hat die Richtlinie mit der BITV 2.0 (Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung) in nationales Recht übertragen. Die meisten Punkte mussten durch die EU-Mitgliedsstaaten bereits bis Oktober 2019 umgesetzt sein, für mobile Anwendungen gab es eine Schonfrist bis zum 23. Juni 2021. Ausgenommen von der Verpflichtung sind Unternehmen der Privatwirtschaft, die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie in Einschränkung Nichtregierungs-Organisationen.

(RP/dpa)

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