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Außerklinische Intensivpflege-Richtlinie: „Freie Wahl des Leistungsortes darf nicht eingeschränkt werden“

Anlässlich der heutigen Beschlussfassung im Gemeinsamen Bundesausschuss fordern die Fachverbände, eine Versorgung von schwer kranken Kindern und Jugendlichen in ihren Familien sicherzustellen.

Beatmungsgerät
(Foto: Shutterstock)

Die AKI-Richtlinie, welche Regelungen des Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetzes (GKV-IPReG) näher konkretisiert, betrifft Menschen mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege: Diese haben Anspruch auf sogenannte außerklinische Intensivpflege (AKI). Die größte Gruppe der Anspruchsberechtigten bilden Menschen, die künstlich beatmet werden – dazu gehören neben geriatrischen und multimorbiden Patienten unter anderem auch Kinder und Jugendliche, bei denen die Beatmung zum Beispiel aufgrund eines Gendefekts oder aufgrund eines Unfalls dauerhaft erforderlich ist.

Die Fachverbände appellieren deshalb an den G-BA, die Belange von Kindern und Jugendlichen bei ihrem heutigen Beschluss zur AKI-Richtlinie besonders zu berücksichtigen, so wie es der Gesetzgeber im GKV-IPReG für die Bestimmungen der Richtlinie vorgesehen hat.

„Die freie Wahl des Leistungsortes darf für die Betroffenen durch die AKI-Richtlinie nicht eingeschränkt werden“,

meint Helga Kiel, Vorsitzende des Bundesverbandes für körper- und mehrfachbehinderte Menschen (bvkm) im Namen der Fachverbände für Menschen mit Behinderung.

Verordnung durch besonders qualifizierte Ärzte

„Ihre Versorgung in der Familie und in der eigenen Häuslichkeit muss auch künftig sichergestellt sein und darf nicht durch zu hohe oder verfehlte Qualitätsanforderungen strukturell verhindert werden.“

Das GKV-IPReG ist dazu angetreten, die Qualität in der Versorgung von AKI-Patienten zu verbessern. So sollen die Leistung künftig nur noch von besonders qualifizierten Ärzten verordnet werden.

„Gerade im Bereich der Versorgung von Kindern und Jugendlichen sind solche Ärzte jedoch Mangelware“, konstatiert Kiel. Hier müssten die Anforderungen bedarfsgerecht sein und dürften nicht zu hochgeschraubt werden, weil der Aufbau ambulanter Versorgungsstrukturen ansonsten verhindert würde. „Krankentransporte über hunderte von Kilometern oder gar ein Klinikaufenthalt, nur um eine Verordnung für AKI zu erhalten, wären für die Betroffenen unzumutbar.“

Außerklinische Intensivpflege (AKI)
Nach dem am 29.10.2020 in Kraft getretenen Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV-IPREG) haben Versicherte mit einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege Anspruch auf AKI. Diese beinhaltet die ständige Anwesenheit einer geeigneten Pflegefachkraft zur individuellen Kontrolle und Einsatzbereitschaft bei lebensbedrohlichen Situationen. AKI kann in der eigenen Häuslichkeit der Betroffenen, aber auch in Pflegeheimen oder besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe geleistet werden.

(RP/PM)

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